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Vorübergehende Einfuhr eines Straßenfahrzeuges in den Iran
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Gemäß Artikel 78 des Zollverwaltungsgesetzes und Paragraph 142 der Durchführungsverordnung dieses Gesetzes dürfen im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten haben sowie ausländische Staatsangehörige, die ein gültiges iranisches Visum (gültig für die Aufenthaltsdauer) besitzen, unter Vorlage eines gültigen Grenz- und Zolldokuments für die vorübergehende Einfuhr eines Fahrzeuges (Carnet de Passages), ausgestellt von Tourismusverbänden und Automobil-Clubs in den Ländern, die dem New Yorker Zollabkommen vom 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge angeschlossen sind, beim Zollamt mit ihrem Personenkraftwagen in den Iran einreisen und für die Dauer von 90 Tagen bleiben (von den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Monat ohne Verlängerung) ohne eine Verpflichtungserklärung abgeben bzw. eine Kaution hinterlegen zu müssen.   In diesem Zeitraum dürfen Reisende mit ihren Fahrzeugen mehrmals an erlaubten Grenzübergangsstellen ein- und ausreisen. Für alle Fahrzeuge mit Carnet de Passages muss bei der iranischen Verkehrspolizei ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden.   Die Frist für die Verlängerung der Genehmigung für Fahrzeuge aus europäischen Ländern beträgt drei und aus Anrainerstaaten des Persischen Golfs (mit Ausnahme der Vereinigten Arabischen Emirate) vier Monate. Die Genehmigung für Einreise mit Fahrzeugen mit Carnet de Passages wird nur für den Eigentümer ausgestellt. Bei Ausreise an den erlaubten Grenzübergangsstellen müssen die Gebühren für die Einreise entrichtet werden.
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